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Arbeitsschutzgesetz

Arbeitsschutzgesetz zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) m.W.v. 25.10.2013
Zweiter Abschnitt - Pflichten des Arbeitgebers (§§ 3 - 14)

vollständiger Wortlaut §5 und §6 ArbSchG :

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen

  1. Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
  2. Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
  3. Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
    • die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
    • physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
    • die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
    • die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
    • unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
    • psychische Belastungen bei der Arbeit.

§ 6 Dokumentation

  1. Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten.
  2. Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeits- oder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu erfassen.

WIE Sie vorgehen, welche Methoden Sie nutzen, um Gefährdungen zu erkennen, ist Ihnen jedoch vom Gesetzgeber freigestellt. - Wir beraten mit Ihnen gemeinsam, welches Vorgehen in Ihrem Fall effizient ist: Betriebsbegehung mit Interviews am Arbeitsplatz, Workshops oder Mitarbeiterbefragung?

Wir unterstützen Sie fachlich in allen Phasen - bis zur Umsetzung geeigneter Arbeitsschutzmaßnahmen.

Ansprechpartnerin

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Reva Pasold
Dipl.-Psychologin
Tel. 0351 - 896 904 10
Fax 0351 - 896 904 66
rpasold@resource-dresden.de

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